Definitionen für diese Begriffe anzeigen.
Anbieter: eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell für allgemeine Zwecke entwickelt (oder ein KI-System oder ein KI-Modell für allgemeine Zwecke entwickeln lässt) und diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, unabhängig davon, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich geschieht;
Nutzer / Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System unter ihrer Aufsicht einsetzt , es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit verwendet;
Händler: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers;
Einführer: jede in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in Verkehr bringt, das den Namen oder die Marke einer außerhalb der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person trägt;
Bevollmächtigter: jede natürliche oder juristische Person, die in der Union ansässig oder niedergelassen ist und von einem Anbieter eines KI-Systems oder eines KI-Modells für allgemeine Zwecke ein schriftliches Mandat erhalten und angenommen hat, in seinem Namen die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Verfahren zu erfüllen bzw. auszuführen.
Produkthersteller: bringt ein KI-System zusammen mit seinem Produkt und unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf den Markt oder setzt es in Betrieb;
Quelle: Nummern 2-8,